§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen

„Blau-Weiß B70“;

nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“.

Der Sitz des Vereins ist in 46325 Borken.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports insbesondere durch die Unterstützung des Fußballvereins VfL Bochum.

Der Verein Verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 51 AO.

Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch die Organisation von Fahrten und Besuchen zu Spielen des VfL Bochum, um den Aufwand des einzelnen Mitglieds zu reduzieren und gemeinsame sportliche Aktivitäten zu unternehmen. 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder

Auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch un-
Verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den
VfL Bochum e.V. zur Förderung des Sports, insbesondere der dortigen Jugendförderung.

§ 3 Mitgliedschaft

1.      Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2.      Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Bei Minderjährigrn ist der Antrag von den Erziehungsberechtigten zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3.      Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monates nach Zugang schriftlich
Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederver-
sammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt.

4.      Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

5.      Die Mitgliedschaftendet

a)     mit dem Tod

b)     durch Austritt

c)      durch Ausschluß aus dem Verein

6.      Der Austritt muß schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist un-             
ter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines jeden Quartals möglich. Ein
Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise
Gegen die Intressen des Vereins, insbesondere den „Fair Play“ – Grundsatz verstoßen hat.

7.      Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit
2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitglieder- versammlung zur Kenntnis zu bringen.

8.      Der Ausschließungsantrag wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und
wird mit dem Zugang wirksam.

9.      Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

 
§ 4 Mitgliedsbeiträge

1.      Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederver-
Sammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.

2.      Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:
           
1.                                  der Vorstand

2.                                  die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

§ 6 Vorstand

1.   Der Vorstand besteht aus sechs Personen, dem Vorsitzenden, einem stellvvertrtendem Vor- sitzenden, dem Kassierer, zwei Kassenprüfern und dem Schriftführer (Gesamtvorstand).

2.   Der Vorsitzenden und der stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne von §            

      26 BGB (Vertretungsvorstand). Beide sind berechtigt, den Verein allein zu vertreten.

3.   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. 

Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der      Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

4.   Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verantwortungsaufgaben, so-     
weit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen     sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)     Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

b)     Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mit- gliederversammlung durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden.

c)      Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.

d)     Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluß von Mitgliedern.

5.      Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und        

      mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende,      

      anwesend sind.

6.      Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung
durch den stellvertretenden Vorsitzenden – auch in Eilfällen – spätestens eine Woche vor
der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.

7.      Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit
die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet.

8.      Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unter-
Schreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:

a)   Ort und Zeit der Sitzung

b)      die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,

c)       die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.

9,   Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglie-
      der des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage in dem Protokollbuch zu verwahren.

§ 7 Mitgliederversammlung

1.   Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand
      oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Ange-
      legenheiten:
  
a)      Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Ge-
schäftsjahr,

b)      Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichtes
Des Verwaltungsbeirates, Entlastung des Vorstandes,

c)       Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,

d)      Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

e)      Änderung der Satzung,

f)         Auflösung des Vereins,

g)      Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,
Ausschluß eines Vereinsmitgliedes,

h)       Ernennung von Ehrenmitgliedern.

2.   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im November eines jeden Jahres statt. Eine

      außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
 
a)     der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt,

b)     wenn ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung
vom Vorstand verlangt.

3.   Die Mitgliederversammlung wird von Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden 
Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter
Angabe der Tagesordnung einberufen.

4.   Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden
Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Ver-
tretungsvorstand zuletzt bekanntgegebene Anschrift gerichtet wurde.

5.      Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung
Schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederver-
Sammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entschei-
dung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zugelassen werden.

6.      Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung
Von dem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mit-
glied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Ver-
sammlung den Leiter.

7.      Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung
einen Wahlausschuß.

8.      Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

9.      Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, wenn ein Drittel der stimmbe-
rechtigten Mitglieder ein anderes Stimmverfahren verlangen.

10. Vorstandswahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung.

11. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmbe-
rechtigten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins minde-
stens die Hälfte anwesend ist.

12. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muß der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine
neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von
der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzu-
weisen.

13. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.

14. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

15. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die
Änderung des Vereinszweckes und die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforder-
lich.

16. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann der    
stellvertretende Vorsitzende und die zuletzt übrigen Mitglieder.

17. Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine
Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben.

18. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.

19. Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen. Es muß enthalten:
 
a)     Ort und Zeit der Versammlung

b)     Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers

c)      Zahl der erschienenen Mitglieder

d)     Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit

e)     Die Tagesordnung

f)        Die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-
Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen), die Art der Abstimmung

g)     Satzungs- und Zweckänderungsanträge

h)      Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.

§ 8 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anders be-

Schließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzenden gemeinsam vertretungsbe-
rechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen gemäß § 2 letzter Absatz dem VfL Bochum e.V. zu.